Die AGBs der Wer­be­agen­tur Gerald Reis­ner, mausblau.at

Down­load All­ge­meine Geschäftsbedingungen

1. Gel­tung, Vertragsabschluss

1.1 Die Wer­be­agen­tur „Gerald Reis­ner, mausblau.at“ (im Fol­gen­den „Agen­tur“) erbringt ihre Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, selbst wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird.
1.2 Abwei­chun­gen von die­sen sowie sons­tige ergän­zende Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kun­den sind nur wirk­sam, wenn sie von der Agen­tur schrift­lich bestä­tigt werden.
1.3 All­fäl­lige Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den nicht akzep­tiert, sofern nicht im Ein­zel­fall aus­drück­lich und schrift­lich ande­res ver­ein­bart wird. Eines beson­de­ren Wider­spruchs gegen AGB des Kun­den durch die Agen­tur bedarf es nicht.
1.4 Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­träge nicht. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same, die ihr dem Sinn und Zweck am nächs­ten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Ange­bote der Agen­tur sind frei­blei­bend und unverbindlich.

2. Leis­tungs­um­fang, Auf­trags­ab­wick­lung und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

2.1 Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung im Agen­tur­ver­trag oder einer all­fäl­li­gen Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die Agen­tur, sowie dem all­fäl­li­gen Brie­fing­pro­to­koll. Nach­träg­li­che Ände­run­gen des Leis­tungs­in­hal­tes bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch die Agen­tur. Inner­halb des vom Kun­den vor­ge­ge­ben Rah­mens besteht bei der Erfül­lung des Auf­tra­ges Gestal­tungs­frei­heit der Agentur.
2.2 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur (ins­be­son­dere alle Vor­ent­würfe, Skiz­zen, Rein­zeich­nun­gen, Bürs­ten­ab­züge, Blau­pau­sen, Kopien, Farb­ab­dru­cke und elek­tro­ni­sche Dateien) sind vom Kun­den zu über­prü­fen und bin­nen drei Werk­ta­gen ab Ein­gang beim Kun­den frei­zu­ge­ben. Bei nicht recht­zei­ti­ger Frei­gabe gel­ten sie als vom Kun­den genehmigt.
2.3 Der Kunde wird der Agen­tur zeit­ge­recht und voll­stän­dig alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zugäng­lich machen, die für die Erbrin­gung der Leis­tung erfor­der­lich sind. Er wird sie von allen Umstän­den infor­mie­ren, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges von Bedeu­tung sind, auch wenn diese erst wäh­rend der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges bekannt wer­den. Der Kunde trägt den Auf­wand, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infolge sei­ner unrich­ti­gen, unvoll­stän­di­gen oder nach­träg­lich geän­der­ten Anga­ben von der Agen­tur wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert werden.
2.4 Der Kunde ist wei­ters ver­pflich­tet, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Fotos, Logos etc) auf all­fäl­lige Urheber‑, Kenn­zei­chen­rechte oder sons­tige Rechte Drit­ter zu prü­fen. Die Agen­tur haf­tet nicht wegen einer Ver­let­zung der­ar­ti­ger Rechte. Wird die Agen­tur wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung in Anspruch genom­men, so hält der Kunde die Agen­tur schad­und klag­los; er hat ihr sämt­li­che Nach­teile zu erset­zen, die ihr durch eine Inan­spruch­nahme Drit­ter entstehen.
2.5 Nach Auf­trags­er­tei­lung wer­den dem Kun­den bis zu drei unter­schied­li­che Ent­würfe zur Aus­wahl vor­ge­legt, aus denen vom Kun­den eine Aus­wahl zu tref­fen ist.
2.6 Der Kunde hat nach Umset­zung des gewähl­ten Ent­wurfs Anspruch auf drei Kor­rek­tur­läufe. Danach gilt der Auf­trag als erfüllt.

3. Fremd­leis­tun­gen / Beauf­tra­gung Dritter

3.1 Die Agen­tur ist nach freiem Ermes­sen berech­tigt, die Leis­tung selbst aus­zu­füh­ren, sich bei der Erbrin­gung von ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen sach­kun­di­ger Drit­ter als Erfül­lungs­ge­hil­fen zu bedie­nen und/oder der­ar­tige Leis­tun­gen zu sub­sti­tu­ie­ren („Fremd­leis­tung“).
3.2 Die Beauf­tra­gung von Drit­ten im Rah­men einer Fremd­leis­tung erfolgt ent­we­der im eige­nen Namen oder im Namen des Kun­den, in jedem Fall aber auf Rech­nung des Kun­den. Die Agen­tur wird die­sen Drit­ten sorg­fäl­tig aus­wäh­len und dar­auf ach­ten, dass die­ser über die erfor­der­li­che fach­li­che Qua­li­fi­ka­tion verfügt.
3.3 Soweit die Agen­tur not­wen­dige oder ver­ein­barte Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer keine Erfül­lungs­ge­hil­fen der Agentur.

4. Ter­mine

4.1 Ange­ge­bene Lie­­fer- oder Leis­tungs­fris­ten gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich ver­ein­bart, nur als annä­hernd und unver­bind­lich. Ver­bind­li­che Ter­min­ab­spra­chen sind schrift­lich fest­zu­hal­ten bzw von der Agen­tur schrift­lich zu bestätigen.
4.2 Ver­zö­gert sich die Lieferung/Leistung der Agen­tur aus Grün­den, die sie nicht zu ver­tre­ten hat, wie zB Ereig­nisse höhe­rer Gewalt und andere unvor­her­seh­bare, mit zumut­ba­ren Mit­teln nicht abwend­bare Ereig­nisse, ruhen die Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen für die Dauer und im Umfang des Hin­der­nis­ses und ver­län­gern sich die Fris­ten ent­spre­chend. Sofern sol­che Ver­zö­ge­run­gen mehr als zwei Monate andau­ern, sind der Kunde und die Agen­tur berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
4.3 Befin­det sich die Agen­tur in Ver­zug, so kann der Kunde vom Ver­trag nur zurück­tre­ten, nach­dem er der Agen­tur schrift­lich eine Nach­frist von zumin­dest 14 Tagen gesetzt hat und diese frucht­los ver­stri­chen ist. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen Nicht­er­fül­lung oder Ver­zug sind aus­ge­schlos­sen, aus­ge­nom­men bei Nach­weis von Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.

5. Vor­zei­tige Auflösung

5.1 Die Agen­tur ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­dere vor, wenn
a) die Aus­füh­rung der Leis­tung aus Grün­den, die der Kunde zu ver­tre­ten hat, unmög­lich wird oder trotz Set­zung einer Nach­frist von 14 Tagen wei­ter ver­zö­gert wird;
b) der Kunde fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist­set­zung von 14 Tagen, gegen wesent­li­che Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag, wie zB Zah­lung eines fäl­lig gestell­ten Betra­ges oder Mit­wir­kungs­pflich­ten, verstößt.
c) berech­tigte Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät des Kun­den bestehen und die­ser auf Begeh­ren der Agen­tur weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung der Agen­tur eine taug­li­che Sicher­heit leistet;
d) über das Ver­mö­gen des Kun­den ein Kon­kur­so­der Aus­gleichs­ver­fah­ren eröff­net oder ein Antrag auf Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels kos­ten­de­cken­den Ver­mö­gens abge­wie­sen wird oder wenn der Kunde seine Zah­lun­gen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den ohne Nach­frist­set­zung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­dere dann vor, wenn die Agen­tur fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist von 14 Tagen zur Behe­bung des Ver­trags­ver­sto­ßes gegen wesent­li­che Bestim­mun­gen aus die­sem Ver­trag verstößt.

6. Hono­rar

6.1 Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Agen­tur für jede ein­zelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agen­tur ist berech­tigt, zur Deckung ihres Auf­wan­des Vor­schüsse zu ver­lan­gen. Die Agen­tur ist berech­tigt, Zwi­schen­ab­rech­nun­gen bzw Vor­aus­rech­nun­gen zu erstel­len oder Akon­to­zah­lun­gen abzurufen.
6.2 Man­gels Ver­ein­ba­rung im Ein­zel­fall hat die Agen­tur für die erbrach­ten Leis­tun­gen und die Über­las­sung der urhe­­ber- und kenn­zei­chen­recht­li­chen Nut­zungs­rechte Anspruch auf Hono­rar in der markt­üb­li­chen Höhe.
6.3 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­barte Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle der Agen­tur erwach­sen­den Bar­aus­la­gen sind vom Kun­den zu ersetzen.
6.4 Kos­ten­vor­anschläge der Agen­tur sind unver­bind­lich. Wenn abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die von der Agen­tur schrift­lich ver­an­schlag­ten um mehr als 15 % über­stei­gen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höhe­ren Kos­ten hin­wei­sen. Die Kos­ten­über­schrei­tung gilt als vom Kun­den geneh­migt, wenn der Kunde nicht bin­nen drei Werk­ta­gen nach die­sem Hin­weis schrift­lich wider­spricht und gleich­zei­tig kos­ten­güns­ti­gere Alter­na­ti­ven bekannt gibt. Han­delt es sich um eine Kos­ten­über­schrei­tung bis 15% ist eine geson­derte Ver­stän­di­gung nicht erfor­der­lich. Diese Kos­ten­vor­anschlags­über­schrei­tung gilt vom Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als genehmigt.
6.5 Für alle Arbei­ten der Agen­tur, die aus wel­chem Grund auch immer vom Kun­den nicht zur Aus­füh­rung gebracht wer­den, gebührt der Agen­tur das ver­ein­barte Ent­gelt. Die Anrech­nungs­be­stim­mung des § 1168 AGBG wird aus­ge­schlos­sen. Mit der Bezah­lung des Ent­gelts erwirbt der Kunde an bereits erbrach­ten Arbei­ten kei­ner­lei Nut­zungs­rechte; nicht aus­ge­führte Kon­zepte, Ent­würfe und sons­tige Unter­la­gen sind viel­mehr unver­züg­lich der Agen­tur zurückzustellen.

7. Zah­lung, Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Hono­rar ist sofort mit Rech­nungs­er­halt und ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig, sofern nicht im Ein­zel­fall beson­dere Zah­lungs­be­din­gun­gen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Dies gilt auch für die Wei­ter­ver­rech­nung sämt­li­cher Bar­aus­la­gen und sons­ti­ger Auf­wen­dun­gen. Die von der Agen­tur gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Ent­gelts ein­schließ­lich aller Neben­ver­bind­lich­kei­ten im Eigen­tum der Agentur.
7.2 Bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den gel­ten die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen in der für Unter­neh­mer­ge­schäfte gel­ten­den Höhe. Wei­ters ver­pflich­tet sich der Kunde für den Fall des Zah­lungs­ver­zugs, der Agen­tur die ent­ste­hen­den Mahn­und Inkas­so­spe­sen, soweit sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig sind, zu erset­zen. Dies umfasst jeden­falls die Kos­ten zweier Mahn­schrei­ben in markt­üb­li­cher Höhe sowie eines Mahn­schrei­bens eines mit der Ein­trei­bung beauf­trag­ten Rechts­an­walts. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Rechte und For­de­run­gen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges des Kun­den kann die Agen­tur sämt­li­che, im Rah­men ande­rer mit dem Kun­den abge­schlos­se­ner Ver­träge, erbrach­ten Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort fäl­lig stel­len. Wei­ters ist die Agen­tur nicht ver­pflich­tet, wei­tere Leis­tun­gen bis zur Beglei­chung des aus­haf­ten­den Betra­ges zu erbrin­gen. Wurde die Bezah­lung in Raten ver­ein­bart, so behält sich die Agen­tur für den Fall der nicht frist­ge­rech­ten Zah­lung von Teil­be­trä­gen oder Neben­for­de­run­gen das Recht vor, die sofor­tige Bezah­lung der gesam­ten noch offe­nen Schuld zu for­dern (Ter­min­ver­lust).
7.4 Der Kunde ist nicht berech­tigt, mit eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen der Agen­tur auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Kun­den wurde von der Agen­tur schrift­lich aner­kannt oder gericht­lich festgestellt.

8. Eigen­tums­recht und Urheberrecht

8.1 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, ein­schließ­lich jener aus Prä­sen­ta­tio­nen (z.B. Anre­gun­gen, Ideen, Skiz­zen, Vor­ent­würfe, Skribbles, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zepte, Nega­tive, Dias), auch ein­zelne Teile dar­aus, blei­ben ebenso wie die ein­zel­nen Werk­stü­cke und Ent­wurfs­ori­gi­nale im Eigen­tum der Agen­tur und kön­nen von der Agen­tur jeder­zeit ins­be­son­dere bei Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zurück­ver­langt wer­den. Der Kunde erwirbt durch Zah­lung des Hono­rars das Recht der Nut­zung für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck. Man­gels anders­lau­ten­der Ver­ein­ba­rung darf der Kunde die Leis­tun­gen der Agen­tur jedoch aus­schließ­lich in Öster­reich nut­zen. Der Erwerb von Nut­zungs­und Ver­wer­tungs­rech­ten an Leis­tun­gen der Agen­tur setzt in jedem Fall die voll­stän­dige Bezah­lung der von der Agen­tur dafür in Rech­nung gestell­ten Hono­rare voraus.
8.2 Ände­run­gen bzw Bear­bei­tun­gen von Leis­tun­gen der Agen­tur, wie ins­be­son­dere deren Wei­ter­ent­wick­lung durch den Kun­den oder durch für die­sen tätige Dritte, sind nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung der Agen­tur und soweit die Leis­tun­gen urhe­ber­recht­lich geschützt sind des Urhe­bers zulässig.
8.3 Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur, die über den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zweck und Nut­zungs­um­fang hin­aus­geht, ist unab­hän­gig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist die Zustim­mung der Agen­tur erfor­der­lich. Dafür steht der Agen­tur und dem Urhe­ber eine geson­derte ange­mes­sene Ver­gü­tung zu.
8.4 Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur bzw. von Wer­be­mit­teln, für die die Agen­tur kon­zep­tio­nelle oder gestal­te­ri­sche Vor­la­gen erar­bei­tet hat, ist nach Ablauf des Agen­tur­ver­tra­ges unab­hän­gig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht eben­falls die Zustim­mung der Agen­tur notwendig.
8.5 Für Nut­zun­gen gemäß Abs 4. steht der Agen­tur im 1. Jahr nach Ver­trags­ende ein Anspruch auf die volle im abge­lau­fe­nen Ver­trag ver­ein­bar­ten Agen­tur­ver­gü­tung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Ver­tra­ges nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier­tel der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Ab dem 4. Jahr nach Ver­trags­ende ist keine Agen­tur­ver­gü­tung mehr zu zahlen.
8.6 Der Kunde haf­tet der Agen­tur für jede wider­recht­li­che Nut­zung in dop­pel­ter Höhe des für diese Nut­zung ange­mes­se­nen Honorars.

9. Kenn­zeich­nung

9.1 Die Agen­tur ist berech­tigt, auf allen Wer­be­mit­teln und bei allen Wer­be­maß­nah­men auf die Agen­tur und allen­falls auf den Urhe­ber hin­zu­wei­sen, ohne dass dem Kun­den dafür ein Ent­gelt­an­spruch zusteht.
9.2 Die Agen­tur ist vor­be­halt­lich des jeder­zeit mög­li­chen, schrift­li­chen Wider­rufs des Kun­den dazu berech­tigt, auf eige­nen Wer­be­trä­gern und ins­be­son­dere auf ihrer Inter­­net-Web­­site mit Namen und Fir­men­logo auf die zum Kun­den bestehende Geschäfts­be­zie­hung hin­zu­wei­sen (Refe­renz­hin­weis).

10. Gewähr­leis­tung

10.1 Der Kunde hat all­fäl­lige Män­gel unver­züg­lich, jeden­falls inner­halb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agen­tur, ver­deckte Män­gel inner­halb von acht Tagen nach Erken­nen der­sel­ben, schrift­lich unter Beschrei­bung des Man­gels anzu­zei­gen; andern­falls gilt die Leis­tung als geneh­migt. In die­sem Fall ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf­grund von Män­geln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berech­tig­ter und recht­zei­ti­ger Män­gel­rüge steht dem Kun­den das Recht auf Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch der Lieferung/Leistung durch die Agen­tur zu. Die Agen­tur wird die Män­gel in ange­mes­se­ner Frist behe­ben, wobei der Kunde der Agen­tur alle zur Unter­su­chung und Män­gel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ermög­licht. Die Agen­tur ist berech­tigt, die Ver­bes­se­rung der Leis­tung zu ver­wei­gern, wenn diese unmög­lich oder für die Agen­tur mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand ver­bun­den ist. In die­sem Fall ste­hen dem Kun­den die gesetz­li­chen Wand­lungs­o­der Min­de­rungs­rechte zu. Im Fall der Ver­bes­se­rung obliegt es dem Auf­trag­ge­ber die Über­mitt­lung der man­gel­haf­ten (kör­per­li­chen) Sache auf seine Kos­ten durchzuführen.
10.3 Es obliegt dem Auf­trag­ge­ber die Über­prü­fung der Leis­tung auf ihre recht­li­che, ins­be­son­dere wettbewerbs‑, marken‑, urhe­be­r­und ver­wal­tungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit durch­zu­füh­ren. Die Agen­tur haf­tet nicht für die Rich­tig­keit von Inhal­ten, wenn diese vom Kun­den vor­ge­ge­ben oder geneh­migt wur­den. 10.4Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegen­über der Agen­tur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berech­tigt, Zah­lun­gen wegen Bemän­ge­lun­gen zurück­zu­hal­ten. Die Ver­mu­tungs­re­ge­lung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

11. Haf­tung und Produkthafung

11.1 In Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist eine Haf­tung der Agen­tur für Sach­oder Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den aus­ge­schlos­sen, gleich­gül­tig ob es sich um unmit­tel­bare oder mit­tel­bare Schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn oder Man­gel­fol­ge­schä­den, Schä­den wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­dens bei Ver­trags­ab­schluss, wegen man­gel­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Leis­tung han­delt. Das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der Geschä­digte zu beweisen.
11.2 Jeg­li­che Haf­tung der Agen­tur für Ansprü­che, die auf Grund der von der Agen­tur erbrach­ten Leis­tung (z.B. Wer­be­maß­nahme) gegen den Kun­den erho­ben wer­den, wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, wenn die Agen­tur ihrer Hin­weis­pflicht nach­ge­kom­men ist oder eine sol­che für sie nicht erkenn­bar war, wobei leichte Fahr­läs­sig­keit nicht scha­det. Ins­be­son­dere haf­tet die Agen­tur nicht für Pro­zess­kos­ten, eigene Anwalts­kos­ten des Kun­den oder Kos­ten von Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen sowie für all­fäl­lige Scha­den­er­satz­for­de­run­gen oder sons­tige Ansprü­che Drit­ter; der Kunde hat die Agen­tur dies­be­züg­lich schad­und klag­los zu halten.
11.3 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den ver­fal­len in sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens; jeden­falls aber nach drei Jah­ren ab der Ver­let­zungs­hand­lung der Agen­tur. Scha­den­er­satz­an­spru­che sind der Höhe nach mit dem Netto-Auf­­­trags­­­wert begrenzt.

12. Daten­schutz

Der Kunde erklärt sich aus­drück­lich damit ein­ver­stan­den, dass die Agen­tur die vom Kun­den bekannt gege­be­nen Daten (Name, Adresse, E‑Mail, Kre­dit­kar­ten­da­ten, Daten für Kon­to­über­wei­sung) für Zwe­cke der Ver­trags­er­fül­lung und Betreu­ung des Kun­den sowie für eigene Wer­be­zwe­cke auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ermit­telt, spei­chert und ver­ar­bei­tet. Der Auf­trag­ge­ber ist ein­ver­stan­den, dass ihm elek­tro­ni­sche Post zu Wer­be­zwe­cken bis auf Wider­ruf zuge­sen­det wird.

13. Anzu­wen­den­des Recht

Der Ver­trag und alle dar­aus abge­lei­te­ten wech­sel­sei­ti­gen Rechte und Pflich­ten sowie Ansprü­che zwi­schen der Agen­tur und dem Kun­den unter­lie­gen dem öster­rei­chi­schen mate­ri­el­len Recht unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

14. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

14.1 Erfül­lungs­ort ist der Sitz der Agen­tur. Bei Ver­sand geht die Gefahr auf den Kun­den über, sobald die Agen­tur die Ware dem von ihr gewähl­ten Beför­de­rungs­un­ter­neh­men über­ge­ben hat.
14.2 Als Gerichts­stand für alle sich zwi­schen der Agen­tur und dem Kun­den erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wird das für den Sitz der Agen­tur sach­lich zustän­dige Gericht ver­ein­bart. Unge­ach­tet des­sen ist die Agen­tur berech­tigt, den Kun­den an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu klagen.